HROED
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Satzung

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen Einheitsdoko-Rostock und hat seinen Sitz in Rostock.

Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen und erhältden Zusatz "e.V.".

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, das Kartenspiel "Doppelkopf" zu spielen, Turniere durchzuführen bzw. an ihnen teilzunehmen und die Geselligkeit zu pflegen.

§3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder erwerben, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag im ersten Monat des Geschäftsjahres an den Verein abzuführen. Die Höhe der Beiträge wird durch wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§4

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Tod des Mitgliedes,
2. Auflösung des Vereins,
3. Austritt aus dem Verein; die Kündigung hat spätestens mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen,
4. Ausschluss aus dem Verein

§5

Ausschließungsgründe

Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

1. das Mitglied den dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Mahnung nicht nachgekommen ist,
2. das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt; dem betroffenen Mitglied soll vor Fassung des Ausschlussbescheides Gelegenheit gegeben werden, sich dem Vorstand gegenüber zu äußern.

§6

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Möglichkeit, dem Vorstand jederzeit Änderungsvorschläge zum Spielbetrieb zu unterbreiten.

Der Vorstand allein entscheidet darüber, ob Änderungsvorschläge an den Vorstand des Deutschen Doppelkopf-Verbandes weiterzuleiten sind; über Änderungen zur Turnier-Spielordnung entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens 25 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die innerhalb von 8 Wochen nach dem schriftlich begründeten Misstrauensantrag mit dem Ziel der Neuwahl des Vorstandes an den Ehrenrat richten, um eine Mitgliederversammlung hierzu einzuberufen.

§7

Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

§8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.Die Einberufung erfolgt an die Mitglieder spätestens 4 Wochen vor der Versammlung durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

Aus wichtigem Grund kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dieser Versammlung durch den Vorstand oder durch den Ehrenrat einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende; falls dieser verhindert sein sollte, vertritt ihn sein Stellvertreter.

Stimmberechtigt sind die erschienenen Mitglieder mit jeweils einer Stimme. DieMitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl dererschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht nach dieser Satzung eine besondere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird jedem Mitgliedzugesandt.

§9

Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1. Entlastung des Vorstandes,
2. Besetzung des Vorstandes,
3. Änderung der Mitgliederbeiträge,
4. Wahl der 2 Kassenprüfer,
5. Satzungsänderungen,
6. Auflösung des Vereins.

§ 10

Vorstand

Dem Vorstand gehören an

1. Vorsitzender,
2. Schatzmeister,
3. Schriftführer,

Der Schatzmeister ist gleichzeitig der Stellvertreter des Vorsitzenden.

Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt.

Die Interessen des Vereins nach außen werden gemeinsam durch den Vorsitzenden und einem der beiden anderen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§11

Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung, insbesondere nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse führen.

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand hat eine Turnier-Spielordnung zu beschließen und entscheidet über Änderungen dieser Spielordnung.

Der Vorstand kann eine Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliederausschüsse im Sinne § 5; hierbei ist die absolute Mehrheit erforderlich.

Bei anderen Abstimmungen genügt die relative Mehrheit, sofern die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung einen Jahresbericht abzugeben.

Der Schatzmeister hat zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben und zu erläutern.

§ 12

Wahlen

Die Wahl des Vorstande, des Ehrenrates und der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Wahlberechtigt sind sämtliche erschienenen Mitglieder; wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht anhören.

Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Wahlleiter bestimmt. Die Wahl vollzieht sich öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel.

Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

§13

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben gemeinschaftlich einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnisder Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14

Vermögen des Vereins

Sämtliche Einnahmen des Vereins dienen der Förderung und Durchführung des Doppelkopf-Spieles und zur Bestreitung der Verwaltungskosten. Überschüsse werden nicht erwirtschaftet.

Im Falle der Auflösung des Vereins werden eventuell vorhandene Überschüsse einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt.

§ 15

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -Mehrheitder erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 4/5 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§17

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Rostock.

18055 Rostock, den 15.3.2007

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